Allgemeine Geschäftsbedingungen für Benjamin Schmidt Distribution and Consulting

(nachfolgend nur Dienstleister) (AGB), Stand: 01.07 2025

1. Definitionen / Anwendungsbereich

1.1. Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind

„Kunde“: „Ware(n)“:

„Artikel“: „Leistungen“:

jeder Unternehmer im Sinne des § 14, 310 BGB, dem gegenüber Leistungen seitens

Dienstleister erbracht werden.

die aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Kunden von Dienstleister zu

kommissionierende, einzulagernde, zu transportierende oder auf sonstige Weise zu

behandelnde Ware.

einzelne Wareneinheiten.

logistische Dienstleistungen wie Lagerung, Kommissionierung, Versenden der Waren über

Dienstleister wie DHL, DPD oder UPS sowie die Abwicklung von Retouren und, je nach

Vereinbarung, weitere Dienstleistungen, zur Erbringung welcher sich Dienstleister gegenüber

dem Kunden zu erbringen verpflichtet hat.

1.2 Diese AGB gelten für alle Leistungen, welche Dienstleister selbst oder durch Dritte

aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden erbringt.

1.3 Sofern diese AGB keine oder lediglich unvollständige Regelungen enthalten, finden

ergänzend die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) sowie die Logistik-

AGB in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Sofern sich einzelne Klauseln dieser AGB

denjenigen der ADSp und Logistik-AGB widersprechen, so gehen die Regelungen dieser

AGB vor. Dienstleister ist dabei kein Speditionsunternehmen im Sinne der ADSp, welches

die Transporte selbstständig durchführt, sondern vermittelt lediglich die Transportleistungen

im Auftrag des Kunden.2. Gegenstand und Zustandekommen des Vertrags

2.1 Dienstleister unterbreitet dem Kunden auf dessen Anfrage ein Angebot mit den von

Dienstleister zu erbringenden Leistungen. Durch die Annahme des Angebotes durch den

Kunden kommt der Vertrag zustande. Annahme eines durch den Kunden veränderten

Angebots stellt keine Annahme, sondern ein neues Angebot des Kunden dar. Dienstleister

kann die Annahme eines solchen Angebots ohne Angabe von Gründen verweigern.

2.2 Dienstleister erhält für die Durchführung ihrer Leistungen eine Vergütung. Die Höhe der

Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Etwaige Zusatzleistungen sind gesondert zu

vergüten, die Höhe dieser Vergütung ergibt sich aus den entsprechenden Preislisten von

Dienstleister. Sollte eine Leistung erbracht werden deren Preis nicht zuvor über eine

Preisliste oder ein Angebot mitgeteilt wurde, tritt ersatzweise ein Stundensatz in Höhe von

75€ je Stunde in Kraft.

3. Logistikdienstleistungen, Subunternehmer

3.1 Dienstleister ist befugt, für die Erfüllung ihrer Leistungen Dritte (z. B. Transport durch

Spediteure, Frachtführer) zu beauftragen. Verträge mit Dritten schließt Dienstleister im

eigenen Namen ab. In jedem Fall bleibt allein Dienstleister der Ansprechpartner des Kunden.

3.2Dienstleister ist nicht verpflichtet, eine Haftungsversicherung zu marktüblichen

Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, da Dienstleister kein Spediteur im

Sinne der ADSp ist und Transporte ausschließlich vermittelt. Dienstleister wird dafür Sorge

tragen, dass die von ihrer eingesetzten Dritter über den Haftungsversicherungsschutz

verfügen und dem Kunden diesen auf Verlangen durch die Vorlage einer Bestätigung

nachweisen.

3.3 Der Kunde wird seine Ware selbst versichern und als Außenlager bei seinem Versicherer

anmelden. Der Kunde kann Dienstleister vor der Übergabe der Waren mit deren

Versicherung explizit beauftragen. In dem Fall wird Dienstleister die Güter bei dem

Versicherer ihrer Wahl versichern.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1Der Kunde hat Dienstleister nach Vertragsabschluss seine Rechnungsanschrift, die

Umsatzsteueridentifikationsnummer (UST-ID) sowie die Economic Operators ́ Registration

and Identifikation Nummer (EORI-Nr.) mitzuteilen.4.2 Der Kunde hat geplante Warenanlieferungen rechtzeitig, unter Angabe von Anlieferzeit-

und Datum sowie Containernummer an- und ggfls. abzumelden. Die aktuellen An- und

Abmeldefristen sowie die Warenannahmezeiten von Dienstleister für die jeweiligen

Warensendungen sind den Anlieferrichtlinien von Dienstleister zu entnehmen. Meldet der

Kunde die Warenanlieferungen verspätet an oder erfolgt eine verspätete Abmeldung, so

steht Dienstleister eine Strafgebühr in Höhe von € 30€ je angefangene Stunde, je

Mitarbeiter, für die Anlieferung eingeplante Entladezeit. Für einen 20ft Container plant

Dienstleister grundsätzlich drei Mitarbeiter für je zwei Stunden zur Entladung ein. Für einen

40ft Container plant Dienstleister grundsätzlich vier Mitarbeiter für jeweils drei Stunden ein.

4.3Der Kunde hat Dienstleister vor der Anlieferung die Artikelstammdaten der Ware,

bestehend aus Artikelbeschreibung, Artikelnummer, EAN/Barcode, Abmessungen, Gewicht,

Zolltarifnummer und Herkunftsland, sowie sämtliche weitere zur konkreten Ausführung der

Leistungen durch Dienstleister erforderlichen Unterlagen / Informationen zur Verfügung zu

stellen.

4.4 Der Kunde wird Dienstleister über alle Besonderheiten betreffend die Ware in Kenntnis

setzen. Diese Pflicht umfasst sämtliche möglichen Gefahren- und Schutzhinweise sowie

sonstige notwendige Informationen.

4.5Der Kunde hat Dienstleister zu jeder Anlieferung eine Packliste inklusive

Artikelbezeichnung, -Stückzahl sowie Stückzahl von Umkartons als auch Stückzahl je

Umkarton zur Verfügung zu stellen. Das hierfür zu verwendendem Formular stellt

Dienstleister dem Kunden nach Vertragsabschluss zur Verfügung.

4.6 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angelieferte Ware versandfertig

ist und die maximal zulässigen bzw. die vereinbarten Maße/Gewicht nicht überschreitet. Die

maximal zulässigen Maße / Gewicht sind in den Anlieferrichtlinien von Dienstleister

festgehalten, Abweichungen davon sind von den Parteien gesondert zu vereinbaren und im

Angebot festzuhalten. Sämtliche durch die Überschreitung der vorgenannten Maße / des

Gewichts entstehenden Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

4.7 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Waren sich in einem Zustand befinden, durch

den keine Gefahren für Dienstleister oder Dritte ausgehen. Andernfalls ist Dienstleister

berechtigt, die Durchführung des Auftrags abzulehnen.

4.8 In Fällen von Reklamationen durch den Kunden (z. B. bei Verlust der Sendung,

Beschädigung etc.), ist der Kunde zur Bereitstellung folgender Informationen binnen 14

Kalendertagen verpflichtet: konkrete Problemschilderung, Sendungsnummer, ggfls.

Lichtbilder der Beschädigungen, Nachweis über Einkaufs-/Produktionswert verbunden mit

Zahlungsnachweisen welche die Nachweise zu den Einkaufs-/Produktionskosten bestätigen.Der Kunde ist außerdem verpflichtet sämtliche weitere Informationen auf Anweisung von

Dienstleister zur Verfügung zu stellen, sollten diese zur Klärung des Sachverhalts beitragen

können.

4.9 Erbringt der Kunde erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht

ordnungsgemäß, so haftet er für die daraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen,

Mehraufwand, Schaden etc.).

5. Warenanlieferung, Einlagerung und Versand

5.1 Die Ware kann ausschließlich während der in den Anlieferrichtlinien von Dienstleister

ausgewiesenen Warenannahmezeiten angeliefert werden. Der Kunde hat dabei

sicherzustellen, dass seine Angaben nach Ziff. 4.2 dieser AGB von ihm bzw. den von ihm

beauftragten Dritten eingehalten werden. Bei der Anlieferung mit einer Verspätung von über

30 Minuten kann die Entladung nicht mehr gewährleistet werden. Übersteigt die Verspätung

30 Minuten, so hat der Kunde eine Personalstandgebühr in Höhe von € 30,00 pro

angefangene 30 Minuten zu bezahlen. Für einen 20ft Container plant Dienstleister

grundsätzlich drei Mitarbeiter für je zwei Stunden zur Entladung ein. Für einen 40ft Container

plant Dienstleister grundsätzlich vier Mitarbeiter für jeweils drei Stunden ein. Für Paletten

Sendungen mit Europaletten per LKW gilt, dass Dienstleister für angekündigte Anlieferungen

von 10-15 Paletten einen Mitarbeiter für 30 Minuten, bei 16-20 Paletten einen Mitarbeiter für

50 Minuten, sowie bei 20-30 Paletten zwei Mitarbeiter für je 50 Minuten einplant.

5.2 Dienstleister wird bei der Annahme der Ware eine Sichtprüfung vornehmen und prüfen,

ob die Anzahl der angelieferten Kartons mit der vom Kunden angemeldeten Anzahl

übereinstimmt. Die Anzahl und Zustand der Artikel innerhalb eines Kartons stellen

Dienstleister ausschließlich aufgrund der äußerlichen Beschriftung fest. Eine Haftung für

Mängel die nicht zweifelsfrei nach der Anlieferung bei Dienstleister entstanden sind, oder

Fehlmengen von Einheiten innerhalb eines Kartons, die nicht zweifelsfrei auf Dienstleister

zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

5.3 Die Warenannahme erfolgt durch Dienstleister grundsätzlich unter Vorbehalt der

späteren Sichtprüfung. Dienstleister ist nicht verpflichtet dies bei jedem Vorgang explizit zu

quittieren. Eine Haftung von nach der Annahme festgestellten Mängeln oder Fehlmengen ist

daher grundsätzlich ausgeschlossen.

5.4Die Einlagerung der Ware ist ausschließlich auf nach EN 13698-1 gezeichneten

Europoolpaletten (Europaletten) möglich. Andere Paletten tauscht Dienstleister gegen

Europaletten aus, die Kosten des Tauschs trägt der Kunde. Hierzu wird die Ware auf eine

Europoolpalette umgepackt. Die Kosten hierfür werden nach Stunde gemäß Preisliste bzw.

Angebot abgerechnet. Darüber hinaus fällt für die Entsorgung von Einwegpaletten eine

Entsorgungspauschale in Höhe von 25€ an. Sollte Ware zum Beispiel in besonderem Maße

mit Folien oder anderen Kunststoffen umwickelt sein, oder anderweitige Merkmale aufweisen

die eine sortenreine Einlagerung auf Europoolpalette unmöglich machen, wird Dienstleister

den Aufwand zur Herstellung eines geeigneten Zustands erledigen und ebenfalls nachStunde gemäß Angebot oder Preisliste abrechnen. Sollte Müll in besonderem Maße

entstehen, kann Dienstleister darüber hinaus eine Müllpauschale in Höhe von 25€ geltend

machen.

5.5 Der Kunde hat sicherzustellen, dass das von ihm beauftragte Speditionsunternehmen

Europaletten in ausreichender Anzahl zum Zwecke des Tauschs (Tauschpaletten) bei

Abholung zur Verfügung hat. Dienstleister akzeptiert als Tauschpaletten grundsätzlich nur

Europoolpaletten der Güteklasse A und der Güteklasse B. Sind keine Tauschpaletten

vorhanden, hat der Kunde das Recht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Aufforderung

durch Dienstleister, für eine Anlieferung von Tauschpaletten bei Dienstleister zu sorgen. Mit

Ablauf der Frist erlischt das Recht des Kunden zur nachträglichen Anlieferung. Sollte der

Kunde der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, hat Dienstleister das Recht ihm die

fehlenden Tauschpaletten zum aktuellen Marktwert, jedoch mit mindestens 30€ je Palette in

Rechnung zu stellen.

5.6 Nach der Einlagerung bucht Dienstleister die Ware in ihrem Softwaresystem ein. Die

Einbuchung erfolgt in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach der Einlagerung.

5.7 Die Verwaltung der eingelagerten Ware (z. B. Bestellungen und Retouren von Artikeln)

erfolgt ausschließlich über das Softwaresystem von Dienstleister. Eine Nutzung der Software

des Kunden ist nicht möglich.

5.8 Vereinbarten die Parteien Fulfillment durch Dienstleister, so sorgt Dienstleister dafür,

dass die bestellten Artikel sind in der Regel innerhalb von 72 Stunden zur Übergabe oder

Abholung durch den Versanddienstleister/Spediteur bereit sind.

5.9 Vereinbarten die Parteien „Fulfillment By Amazon“ (FBA), so erfolgt die Auslagerung der

Ware an Amazon in der Regel innerhalb von 48 Stunden. Bei besonders umfangreichen

Warenauslagerungen wird die Auslagerung manuell koordiniert und kann, abhängig vom

Versanddienstleister/Spediteur, länger als 48 Stunden in Anspruch nehmen.

5.10 Dienstleister wählt den Versanddienstleister/Spediteur sowie die Transportart für den

Versand der Artikel bzw. Auslagerung der Ware zu Amazon selbst nach billigem Ermessen

aus. Der Versand erfolgt ausschließlich montags bis freitags und ist am Wochenende oder

Feiertagen ausgeschlossen.

5.11 Dienstleister haftet nicht für Folgen von verspäteten Lieferungen oder verspäteter

Übergabe von Sendungen an Transportdienstleiser. Der Kunde ist verpflichtet ausreichend

Kontrollmechanismen und Vorkehrungen zu treffen, dass Schaden durch verspätete

Lieferungen und Übergaben verhindert oder mindestens minimiert sind. Ebenso ist der

Kunde verpflichtet verspätete Sendungen binnen 24 Stunden nach vorgesehenem

Versandtag an Dienstleister zu melden.6. Gefahrübergang

6.1 Der Kunde trägt die Gefahr für Beschädigung und Untergang der Waren bis zur

Abnahme der Waren durch Dienstleister oder den von ihrem eingesetzten Drittem.

6.2 Die Ware gilt erst dann als abgenommen, wenn sie nach der Anlieferung durch die dafür

befugten Dienstleister Mitarbeiter oder Mitarbeiter des durch Dienstleister eingesetzten

Dritten einer Sichtprüfung unterzogen und im Softwaresystem von Dienstleister eingebucht

wird.

6.3 Mit Übergabe der Ware als Sendung oder Paket an die jeweiligen Spediteure oder

Versanddienstleister durch Dienstleister erfolgt ein Gefahrübergang auf die

Spediteure/Versanddienstleister. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt die jeweilige

Leistungserbringung den AGB der jeweiligen Spediteure/Versanddienstleister, Dienstleister

haftet weder für Beschädigungen noch für Verlust.

6.4Dienstleister fertigt lediglich ein Übergabeprotokoll mit Sendungsnummern aller

Sendungen des jeweiligen Versandtags an, und lässt dieses zu Kontrollzwecken von dem

übergebenden Mitarbeiter von Dienstleister quittieren. Eine Quittierung insbesondere von

Paketsendungen durch den abholenden Paketdienstleister erfolgt grundsätzlich nicht. Die

Bestätigung gemäß Übergabeprotokoll des Mitarbeiters von Dienstleister, zur Übergabe der

Ware, gilt als Nachweis der Übergabe und damit auch des Gefahrenübergangs gemäß 6.3

an den Transportdienstleister. Dienstleister stellt dem Kunden das Übergabeprotokoll auf

Wunsch zu Nachforschungszwecken zur Verfügung. Mit Vorlage des Übergabeprotokolls ist

Dienstleister für Verlust nicht mehr haftbar. Ebenso ist Dienstleister nicht verpflichtet,

kostenfrei für das Auffinden der Ware darüber hinaus mitzuwirken. Weitere Hilfe wird zum

jeweiligen Stundensatz gemäß Angebot oder Preisliste abgerechnet.

7. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

7.1 Treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird Dienstleister den Kunden rechtzeitig in

Textform hierüber informieren. In diesem Fall ist Dienstleister berechtigt, ihre Leistungen um

die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom

Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern sie ihrer vorstehenden Informationspflicht

nachgekommen ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche

Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Betriebsbehinderungen, zum

Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschaden und alle sonstigen Behinderungen,

die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von Dienstleister

schuldhaft herbeigeführt worden sind, etwa unvorhergesehene Staus oder

Verkehrsblockaden.7.2 Sie ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und sind diese aufgrund

von Ereignissen im Sinne der Ziff. 7.1 überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach

erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils

vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten an dem Vertrag objektiv

unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf

Schadensersatz, sind ausgeschlossen.

8. Haftung

8.1 Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften und soweit sich aus diesen AGB

oder individuellen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, richtet sich die Haftung von

Dienstleister für Schaden, die im Fulfillment entstehen, dem Grund und der Höhe nach den

einschlägigen Regelungen der ADSp sowie der Logistik-AGB in ihren jeweils gültigen

Fassungen.

8.2 Dienstleister haftet nicht für Schaden, welche durch Versendung von zu großen oder

nach

den AGB des jeweiligen Spediteurs/Versanddienstleisters vom Versand ausgeschlossenen

Artikeln entstehen.

8.3 Dienstleister haftet nicht für Verluste oder Beschädigungen der in Behältern jeder Art

befindlichen Ware, sofern Dienstleister sie nicht aus- oder eingepackt hat; es sei denn, der

Kunde weist nach, dass der Schaden durch Behandlung von Dienstleister eingetreten ist.

8.4Außerhalb des Anwendungsbereichs der Haftung gem. Ziff. 8.1 dieser AGB haftet

Dienstleister grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Dienstleister, ihren

gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht bei Verletzung von

wesentlichen Vertragspflichten, Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, wenn dem Kunden

die Leistung von Dienstleister nicht mehr zuzumuten ist, Verletzung von Leben, Körper und

Gesundheit, Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung, für das

Vorhandensein eines Leistungserfolgs, bei Arglist, bei anfänglicher Unmöglichkeit, bei

Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in sonstigen Fällen zwingender

gesetzlicher Haftung.

Wesentlich sind dabei solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des

Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren

hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst

ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

8.5Sofern Dienstleister nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung gemacht

werden kann oder ein Fall der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstigeFälle zwingender gesetzlicher Haftung vorliegen, haftet Dienstleister nur für den typischen

und vorhersehbaren Schaden.

8.6 Die Haftung für mittelbare Schaden und Mangel Folgeschaden ist ausgeschlossen,

sofern sie nicht auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, vorsätzlichen oder grob

fahrlässigen Pflichtverletzung oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch

Dienstleister, ihre Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruht.

8.7Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern

vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –

ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei

Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche

auf Ersatz von Sachschaden gemäß § 823 BGB.

8.8 Der Kunde haftet Dienstleister für alle Schaden, die dadurch entstehen, dass der Kunde

seine ihm obliegenden Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Der Kunde stellt Dienstleister und ihre Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter nach

dem Produkthaftungsgesetz und anderen drittschützenden Vorschriften frei, es sei denn, der

Anspruch wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich durch Dienstleister oder ihre

Erfüllungsgehilfen verursacht.

9. Gegenseitige Unterrichtung / Geheimhaltung

9.1 Die Parteien werden sich gegenseitig über solche ihnen bekannt gewordene

geschäftliche Vorgänge unverzüglich informieren, welche wesentliche Interessen einer oder

beider Vertragsparteien berühren oder gefährden können.

9.2 Die Parteien dürfen etwaige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen während der

Zusammenarbeit von anderen Vertragspartnern bekannt geworden sind oder bekannt

werden, ohne vorherige schriftliche Einwilligung (§ 183 BGB) der anderen Seite weder

verwerten noch Dritten mitteilen. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung des

Vertrags, solange diese Erkenntnisse nicht allgemein zugänglich sind, es sei denn, die

allgemeine Zugänglichkeit beruht auf einer Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung

durch die jeweilige Partei.

9.3 Die Parteien werden dafür Sorge tragen, dass die Geheimhaltungsverpflichtung auch

durch ihre Mitarbeiter eingehalten wird.

10. Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede, Pfandrecht, Vertragsstrafe und

Preisanpassung bei Mindermenge10.1 Dienstleister ist berechtigt, die vereinbarten Preise einseitig angemessen (§ 315 BGB)

im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungs- und Produktionskosten, Steuern, Lohn-

und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten, Dieselpreise, Maut und Kosten durch

Umweltauflagen sowie Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze,

und/oder öffentliche Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Kosten der vertraglich

vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen

Vertragsabschluss und Vertragserbringung mehr als vier Monate liegen. Dienstleister kündigt

solche Preiserhöhungen grundsätzlich mit einer Vorlaufzeit von 14 Tagen vor Inkrafttreten

an. Stillschweigen gilt hierbei grundsätzlich als konkludentes handeln und wird als Annahme

verstanden. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, wenn die

Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen

der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Leistung

aufgehoben wird. Sollte der Kunde der Preiserhöhung explizit widersprechen, ist

Dienstleister berechtigt, die Leistung ab dem Tag der geforderten Preiserhöhung einzustellen

und den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

10.2 Die Rechnungen werden von Dienstleister wöchentlich erstellt und sind innerhalb von 5

Tagen (ohne Abzug) fällig. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei

Dienstleister oder der Gutschrift auf ihrem Konto. Dienstleister ist berechtigt, Zahlungen Zug-

um-Zug gegen Leistungserbringung zu verlangen. Zahlungen des Kunden können auf

dessen ältere Schulden, Kosten und Zinsen angerechnet werden. Dienstleister wird den

Kunden über die Art der Verrechnung informieren.

10.3 Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so steht Dienstleister das Recht zu,

Leistungen aufgrund von sämtlichen Verträgen mit dem Kunden bis zur vollständigen

Erfüllung zurückzuhalten.

10.4 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder bestehen begründete Zweifel an

der Kreditwürdigkeit des Kunden, so ist Dienstleister, unbeschadet weitergehender

gesetzlicher Rechte, berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Verträgen einzustellen und für

noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder die Leistung von objektiv

angemessener Sicherheiten zu verlangen und im Falle von erfolglosem Verstreichen einer

Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist zur Erstattung der durch die

Nichtausführung des Vertrags Dienstleister entstehender Schäden verpflichtet.

10.5 Dienstleister haben wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihr

gegenüber dem Kunden zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in

ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Waren und sonstigen Werten des Kunden. Das Pfand-

und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und

Zurückbehaltungsrecht hinaus. Dienstleister darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht

wegen Forderungen aus anderen Verträgen mit dem Kunden nur ausüben, soweit diese

unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Kunden die Forderung von Dienstleister

gefährdet.10.6 Ein Zurückbehaltung- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich

solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein

Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf

dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10.7 Die vom Kunden im Rahmen des Angebotsprozesses angegebenen

Mengenschätzungen (z. B. Sendungsvolumen oder Lagermengen) dienen als Grundlage für

die Preisgestaltung und Ressourcenplanung von Dienstleister. Der Kunde ist daher

verpflichtet seine Angaben stets wahrheitsgemäß und verbindlich anzugeben. Für

Abweichungen der vom Kunden gemachten Angaben, gelten folgende Regelungen.

10.7.1 Weicht das tatsächlich abgerufene Leistungsvolumen über einen Zeitraum von

mindestens vier aufeinanderfolgenden Wochen um mehr als 20 % nach unten von der

ursprünglich angegebenen Mengenschätzung ab, ist Dienstleister berechtigt, die

vereinbarten Preise mit einer Ankündigungsfrist von 14 Kalendertagen einseitig anzupassen.

Die Preisanpassung erfolgt unter Berücksichtigung der veränderten Mengengrundlage sowie

der tatsächlichen Aufwände und Kosten.

10.7.2 Weicht das tatsächliche Leistungsvolumen über einen Zeitraum von mindestens vier

aufeinanderfolgenden Wochen um mehr als 20 % nach unten von der ursprünglich

angegebenen Mengenschätzung ab, ist Dienstleister zudem berechtigt, eine

Ausgleichszahlung in Höhe von 70 % des auf Basis der ursprünglich angegebenen Mengen

erwarteten Umsatzes für die Differenz zum tatsächlichen Leistungsvolumen zu verlangen.

Die Berechnung erfolgt monatlich rückwirkend.

11. Vertragslaufzeit, Kündigung und Entschädigungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

11.1 Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt mit der Annahme des unveränderten Angebots

durch den Kunden oder des Veränderten Angebots durch Dienstleister und endet mit der

Kündigung durch eine der Parteien.

11.2 Die Vertragslaufzeit sowie die Kündigungsfrist ist aus dem Angebot zu entnehmen, auf

dessen Basis der Vertrag zustande kam. Ist im Angebot keine Regelung der Vertragslaufzeit

oder Kündigungsfrist berücksichtigt, so gilt standardmäßig eine Vertragslaufzeit von 12

Monaten, sowie eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende. Der Vertrag

verlängert sich stillschweigend fortlaufend um weitere 12 Monate, sollte keine der Parteien

eine fristgerechte Kündigung ausüben. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem

Grund bleibt hiervon unberührt.

11.3 Wird die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten, ist Dienstleister

berechtigt, eine Entschädigung in Höhe von 70 % des auf Basis der durchschnittlichen

Abrechnungsvolumina der letzten drei Monate oder, auf Basis des ursprünglich vereinbarten

Leistungsvolumens prognostizierten Abrechnungsvolumens zu verlangen. Maßgeblich ist

stets das höhere Volumen der beiden Berechnungsvarianten.Die Entschädigung wird für die verbleibende Vertragslaufzeit jeweils wöchentlich berechnet

und abgerechnet.

11.4 Die Kündigung bedarf der Textform.

11.5 Nach der Kündigung hat der Kunde Dienstleister unverzüglich mitzuteilen, in welches

Lager etwaige noch vorhandene Ware oder eingehende Retouren zu transportieren sind. Die

Kosten des Transports tragen der Kunde.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Verjährung, salvatorische Klausel

12.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen und Gerichtsstand für alle

Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von Dienstleister.

12.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet ausschließlich das Recht der

Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

12.3 Soweit die ADSp oder Logistik-AGB Anwendung finden, so gelten die dort geregelten

Verjährungsfristen. Im Übrigen richtet sich die Verjährung, soweit in den AGB nicht

ausdrücklich anderes geregelt, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

12.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so

berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich,

in diesem Fall an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame oder durchführbare

Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der entfallenen Bestimmungen

soweit wie möglich entspricht.

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