Allgemeine Geschäftsbedingungen für Benjamin Schmidt Distribution and Consulting
(nachfolgend nur Dienstleister) (AGB), Stand: 01.07 2025
1. Definitionen / Anwendungsbereich
1.1. Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
„Kunde“: „Ware(n)“:
„Artikel“: „Leistungen“:
jeder Unternehmer im Sinne des § 14, 310 BGB, dem gegenüber Leistungen seitens
Dienstleister erbracht werden.
die aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Kunden von Dienstleister zu
kommissionierende, einzulagernde, zu transportierende oder auf sonstige Weise zu
behandelnde Ware.
einzelne Wareneinheiten.
logistische Dienstleistungen wie Lagerung, Kommissionierung, Versenden der Waren über
Dienstleister wie DHL, DPD oder UPS sowie die Abwicklung von Retouren und, je nach
Vereinbarung, weitere Dienstleistungen, zur Erbringung welcher sich Dienstleister gegenüber
dem Kunden zu erbringen verpflichtet hat.
1.2 Diese AGB gelten für alle Leistungen, welche Dienstleister selbst oder durch Dritte
aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden erbringt.
1.3 Sofern diese AGB keine oder lediglich unvollständige Regelungen enthalten, finden
ergänzend die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) sowie die Logistik-
AGB in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Sofern sich einzelne Klauseln dieser AGB
denjenigen der ADSp und Logistik-AGB widersprechen, so gehen die Regelungen dieser
AGB vor. Dienstleister ist dabei kein Speditionsunternehmen im Sinne der ADSp, welches
die Transporte selbstständig durchführt, sondern vermittelt lediglich die Transportleistungen
im Auftrag des Kunden.2. Gegenstand und Zustandekommen des Vertrags
2.1 Dienstleister unterbreitet dem Kunden auf dessen Anfrage ein Angebot mit den von
Dienstleister zu erbringenden Leistungen. Durch die Annahme des Angebotes durch den
Kunden kommt der Vertrag zustande. Annahme eines durch den Kunden veränderten
Angebots stellt keine Annahme, sondern ein neues Angebot des Kunden dar. Dienstleister
kann die Annahme eines solchen Angebots ohne Angabe von Gründen verweigern.
2.2 Dienstleister erhält für die Durchführung ihrer Leistungen eine Vergütung. Die Höhe der
Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Etwaige Zusatzleistungen sind gesondert zu
vergüten, die Höhe dieser Vergütung ergibt sich aus den entsprechenden Preislisten von
Dienstleister. Sollte eine Leistung erbracht werden deren Preis nicht zuvor über eine
Preisliste oder ein Angebot mitgeteilt wurde, tritt ersatzweise ein Stundensatz in Höhe von
75€ je Stunde in Kraft.
3. Logistikdienstleistungen, Subunternehmer
3.1 Dienstleister ist befugt, für die Erfüllung ihrer Leistungen Dritte (z. B. Transport durch
Spediteure, Frachtführer) zu beauftragen. Verträge mit Dritten schließt Dienstleister im
eigenen Namen ab. In jedem Fall bleibt allein Dienstleister der Ansprechpartner des Kunden.
3.2Dienstleister ist nicht verpflichtet, eine Haftungsversicherung zu marktüblichen
Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, da Dienstleister kein Spediteur im
Sinne der ADSp ist und Transporte ausschließlich vermittelt. Dienstleister wird dafür Sorge
tragen, dass die von ihrer eingesetzten Dritter über den Haftungsversicherungsschutz
verfügen und dem Kunden diesen auf Verlangen durch die Vorlage einer Bestätigung
nachweisen.
3.3 Der Kunde wird seine Ware selbst versichern und als Außenlager bei seinem Versicherer
anmelden. Der Kunde kann Dienstleister vor der Übergabe der Waren mit deren
Versicherung explizit beauftragen. In dem Fall wird Dienstleister die Güter bei dem
Versicherer ihrer Wahl versichern.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1Der Kunde hat Dienstleister nach Vertragsabschluss seine Rechnungsanschrift, die
Umsatzsteueridentifikationsnummer (UST-ID) sowie die Economic Operators ́ Registration
and Identifikation Nummer (EORI-Nr.) mitzuteilen.4.2 Der Kunde hat geplante Warenanlieferungen rechtzeitig, unter Angabe von Anlieferzeit-
und Datum sowie Containernummer an- und ggfls. abzumelden. Die aktuellen An- und
Abmeldefristen sowie die Warenannahmezeiten von Dienstleister für die jeweiligen
Warensendungen sind den Anlieferrichtlinien von Dienstleister zu entnehmen. Meldet der
Kunde die Warenanlieferungen verspätet an oder erfolgt eine verspätete Abmeldung, so
steht Dienstleister eine Strafgebühr in Höhe von € 30€ je angefangene Stunde, je
Mitarbeiter, für die Anlieferung eingeplante Entladezeit. Für einen 20ft Container plant
Dienstleister grundsätzlich drei Mitarbeiter für je zwei Stunden zur Entladung ein. Für einen
40ft Container plant Dienstleister grundsätzlich vier Mitarbeiter für jeweils drei Stunden ein.
4.3Der Kunde hat Dienstleister vor der Anlieferung die Artikelstammdaten der Ware,
bestehend aus Artikelbeschreibung, Artikelnummer, EAN/Barcode, Abmessungen, Gewicht,
Zolltarifnummer und Herkunftsland, sowie sämtliche weitere zur konkreten Ausführung der
Leistungen durch Dienstleister erforderlichen Unterlagen / Informationen zur Verfügung zu
stellen.
4.4 Der Kunde wird Dienstleister über alle Besonderheiten betreffend die Ware in Kenntnis
setzen. Diese Pflicht umfasst sämtliche möglichen Gefahren- und Schutzhinweise sowie
sonstige notwendige Informationen.
4.5Der Kunde hat Dienstleister zu jeder Anlieferung eine Packliste inklusive
Artikelbezeichnung, -Stückzahl sowie Stückzahl von Umkartons als auch Stückzahl je
Umkarton zur Verfügung zu stellen. Das hierfür zu verwendendem Formular stellt
Dienstleister dem Kunden nach Vertragsabschluss zur Verfügung.
4.6 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angelieferte Ware versandfertig
ist und die maximal zulässigen bzw. die vereinbarten Maße/Gewicht nicht überschreitet. Die
maximal zulässigen Maße / Gewicht sind in den Anlieferrichtlinien von Dienstleister
festgehalten, Abweichungen davon sind von den Parteien gesondert zu vereinbaren und im
Angebot festzuhalten. Sämtliche durch die Überschreitung der vorgenannten Maße / des
Gewichts entstehenden Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
4.7 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Waren sich in einem Zustand befinden, durch
den keine Gefahren für Dienstleister oder Dritte ausgehen. Andernfalls ist Dienstleister
berechtigt, die Durchführung des Auftrags abzulehnen.
4.8 In Fällen von Reklamationen durch den Kunden (z. B. bei Verlust der Sendung,
Beschädigung etc.), ist der Kunde zur Bereitstellung folgender Informationen binnen 14
Kalendertagen verpflichtet: konkrete Problemschilderung, Sendungsnummer, ggfls.
Lichtbilder der Beschädigungen, Nachweis über Einkaufs-/Produktionswert verbunden mit
Zahlungsnachweisen welche die Nachweise zu den Einkaufs-/Produktionskosten bestätigen.Der Kunde ist außerdem verpflichtet sämtliche weitere Informationen auf Anweisung von
Dienstleister zur Verfügung zu stellen, sollten diese zur Klärung des Sachverhalts beitragen
können.
4.9 Erbringt der Kunde erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäß, so haftet er für die daraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen,
Mehraufwand, Schaden etc.).
5. Warenanlieferung, Einlagerung und Versand
5.1 Die Ware kann ausschließlich während der in den Anlieferrichtlinien von Dienstleister
ausgewiesenen Warenannahmezeiten angeliefert werden. Der Kunde hat dabei
sicherzustellen, dass seine Angaben nach Ziff. 4.2 dieser AGB von ihm bzw. den von ihm
beauftragten Dritten eingehalten werden. Bei der Anlieferung mit einer Verspätung von über
30 Minuten kann die Entladung nicht mehr gewährleistet werden. Übersteigt die Verspätung
30 Minuten, so hat der Kunde eine Personalstandgebühr in Höhe von € 30,00 pro
angefangene 30 Minuten zu bezahlen. Für einen 20ft Container plant Dienstleister
grundsätzlich drei Mitarbeiter für je zwei Stunden zur Entladung ein. Für einen 40ft Container
plant Dienstleister grundsätzlich vier Mitarbeiter für jeweils drei Stunden ein. Für Paletten
Sendungen mit Europaletten per LKW gilt, dass Dienstleister für angekündigte Anlieferungen
von 10-15 Paletten einen Mitarbeiter für 30 Minuten, bei 16-20 Paletten einen Mitarbeiter für
50 Minuten, sowie bei 20-30 Paletten zwei Mitarbeiter für je 50 Minuten einplant.
5.2 Dienstleister wird bei der Annahme der Ware eine Sichtprüfung vornehmen und prüfen,
ob die Anzahl der angelieferten Kartons mit der vom Kunden angemeldeten Anzahl
übereinstimmt. Die Anzahl und Zustand der Artikel innerhalb eines Kartons stellen
Dienstleister ausschließlich aufgrund der äußerlichen Beschriftung fest. Eine Haftung für
Mängel die nicht zweifelsfrei nach der Anlieferung bei Dienstleister entstanden sind, oder
Fehlmengen von Einheiten innerhalb eines Kartons, die nicht zweifelsfrei auf Dienstleister
zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
5.3 Die Warenannahme erfolgt durch Dienstleister grundsätzlich unter Vorbehalt der
späteren Sichtprüfung. Dienstleister ist nicht verpflichtet dies bei jedem Vorgang explizit zu
quittieren. Eine Haftung von nach der Annahme festgestellten Mängeln oder Fehlmengen ist
daher grundsätzlich ausgeschlossen.
5.4Die Einlagerung der Ware ist ausschließlich auf nach EN 13698-1 gezeichneten
Europoolpaletten (Europaletten) möglich. Andere Paletten tauscht Dienstleister gegen
Europaletten aus, die Kosten des Tauschs trägt der Kunde. Hierzu wird die Ware auf eine
Europoolpalette umgepackt. Die Kosten hierfür werden nach Stunde gemäß Preisliste bzw.
Angebot abgerechnet. Darüber hinaus fällt für die Entsorgung von Einwegpaletten eine
Entsorgungspauschale in Höhe von 25€ an. Sollte Ware zum Beispiel in besonderem Maße
mit Folien oder anderen Kunststoffen umwickelt sein, oder anderweitige Merkmale aufweisen
die eine sortenreine Einlagerung auf Europoolpalette unmöglich machen, wird Dienstleister
den Aufwand zur Herstellung eines geeigneten Zustands erledigen und ebenfalls nachStunde gemäß Angebot oder Preisliste abrechnen. Sollte Müll in besonderem Maße
entstehen, kann Dienstleister darüber hinaus eine Müllpauschale in Höhe von 25€ geltend
machen.
5.5 Der Kunde hat sicherzustellen, dass das von ihm beauftragte Speditionsunternehmen
Europaletten in ausreichender Anzahl zum Zwecke des Tauschs (Tauschpaletten) bei
Abholung zur Verfügung hat. Dienstleister akzeptiert als Tauschpaletten grundsätzlich nur
Europoolpaletten der Güteklasse A und der Güteklasse B. Sind keine Tauschpaletten
vorhanden, hat der Kunde das Recht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Aufforderung
durch Dienstleister, für eine Anlieferung von Tauschpaletten bei Dienstleister zu sorgen. Mit
Ablauf der Frist erlischt das Recht des Kunden zur nachträglichen Anlieferung. Sollte der
Kunde der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, hat Dienstleister das Recht ihm die
fehlenden Tauschpaletten zum aktuellen Marktwert, jedoch mit mindestens 30€ je Palette in
Rechnung zu stellen.
5.6 Nach der Einlagerung bucht Dienstleister die Ware in ihrem Softwaresystem ein. Die
Einbuchung erfolgt in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach der Einlagerung.
5.7 Die Verwaltung der eingelagerten Ware (z. B. Bestellungen und Retouren von Artikeln)
erfolgt ausschließlich über das Softwaresystem von Dienstleister. Eine Nutzung der Software
des Kunden ist nicht möglich.
5.8 Vereinbarten die Parteien Fulfillment durch Dienstleister, so sorgt Dienstleister dafür,
dass die bestellten Artikel sind in der Regel innerhalb von 72 Stunden zur Übergabe oder
Abholung durch den Versanddienstleister/Spediteur bereit sind.
5.9 Vereinbarten die Parteien „Fulfillment By Amazon“ (FBA), so erfolgt die Auslagerung der
Ware an Amazon in der Regel innerhalb von 48 Stunden. Bei besonders umfangreichen
Warenauslagerungen wird die Auslagerung manuell koordiniert und kann, abhängig vom
Versanddienstleister/Spediteur, länger als 48 Stunden in Anspruch nehmen.
5.10 Dienstleister wählt den Versanddienstleister/Spediteur sowie die Transportart für den
Versand der Artikel bzw. Auslagerung der Ware zu Amazon selbst nach billigem Ermessen
aus. Der Versand erfolgt ausschließlich montags bis freitags und ist am Wochenende oder
Feiertagen ausgeschlossen.
5.11 Dienstleister haftet nicht für Folgen von verspäteten Lieferungen oder verspäteter
Übergabe von Sendungen an Transportdienstleiser. Der Kunde ist verpflichtet ausreichend
Kontrollmechanismen und Vorkehrungen zu treffen, dass Schaden durch verspätete
Lieferungen und Übergaben verhindert oder mindestens minimiert sind. Ebenso ist der
Kunde verpflichtet verspätete Sendungen binnen 24 Stunden nach vorgesehenem
Versandtag an Dienstleister zu melden.6. Gefahrübergang
6.1 Der Kunde trägt die Gefahr für Beschädigung und Untergang der Waren bis zur
Abnahme der Waren durch Dienstleister oder den von ihrem eingesetzten Drittem.
6.2 Die Ware gilt erst dann als abgenommen, wenn sie nach der Anlieferung durch die dafür
befugten Dienstleister Mitarbeiter oder Mitarbeiter des durch Dienstleister eingesetzten
Dritten einer Sichtprüfung unterzogen und im Softwaresystem von Dienstleister eingebucht
wird.
6.3 Mit Übergabe der Ware als Sendung oder Paket an die jeweiligen Spediteure oder
Versanddienstleister durch Dienstleister erfolgt ein Gefahrübergang auf die
Spediteure/Versanddienstleister. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt die jeweilige
Leistungserbringung den AGB der jeweiligen Spediteure/Versanddienstleister, Dienstleister
haftet weder für Beschädigungen noch für Verlust.
6.4Dienstleister fertigt lediglich ein Übergabeprotokoll mit Sendungsnummern aller
Sendungen des jeweiligen Versandtags an, und lässt dieses zu Kontrollzwecken von dem
übergebenden Mitarbeiter von Dienstleister quittieren. Eine Quittierung insbesondere von
Paketsendungen durch den abholenden Paketdienstleister erfolgt grundsätzlich nicht. Die
Bestätigung gemäß Übergabeprotokoll des Mitarbeiters von Dienstleister, zur Übergabe der
Ware, gilt als Nachweis der Übergabe und damit auch des Gefahrenübergangs gemäß 6.3
an den Transportdienstleister. Dienstleister stellt dem Kunden das Übergabeprotokoll auf
Wunsch zu Nachforschungszwecken zur Verfügung. Mit Vorlage des Übergabeprotokolls ist
Dienstleister für Verlust nicht mehr haftbar. Ebenso ist Dienstleister nicht verpflichtet,
kostenfrei für das Auffinden der Ware darüber hinaus mitzuwirken. Weitere Hilfe wird zum
jeweiligen Stundensatz gemäß Angebot oder Preisliste abgerechnet.
7. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
7.1 Treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird Dienstleister den Kunden rechtzeitig in
Textform hierüber informieren. In diesem Fall ist Dienstleister berechtigt, ihre Leistungen um
die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern sie ihrer vorstehenden Informationspflicht
nachgekommen ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche
Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Betriebsbehinderungen, zum
Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschaden und alle sonstigen Behinderungen,
die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von Dienstleister
schuldhaft herbeigeführt worden sind, etwa unvorhergesehene Staus oder
Verkehrsblockaden.7.2 Sie ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und sind diese aufgrund
von Ereignissen im Sinne der Ziff. 7.1 überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach
erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils
vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten an dem Vertrag objektiv
unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf
Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
8. Haftung
8.1 Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften und soweit sich aus diesen AGB
oder individuellen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, richtet sich die Haftung von
Dienstleister für Schaden, die im Fulfillment entstehen, dem Grund und der Höhe nach den
einschlägigen Regelungen der ADSp sowie der Logistik-AGB in ihren jeweils gültigen
Fassungen.
8.2 Dienstleister haftet nicht für Schaden, welche durch Versendung von zu großen oder
nach
den AGB des jeweiligen Spediteurs/Versanddienstleisters vom Versand ausgeschlossenen
Artikeln entstehen.
8.3 Dienstleister haftet nicht für Verluste oder Beschädigungen der in Behältern jeder Art
befindlichen Ware, sofern Dienstleister sie nicht aus- oder eingepackt hat; es sei denn, der
Kunde weist nach, dass der Schaden durch Behandlung von Dienstleister eingetreten ist.
8.4Außerhalb des Anwendungsbereichs der Haftung gem. Ziff. 8.1 dieser AGB haftet
Dienstleister grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Dienstleister, ihren
gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht bei Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten, Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, wenn dem Kunden
die Leistung von Dienstleister nicht mehr zuzumuten ist, Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit, Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung, für das
Vorhandensein eines Leistungserfolgs, bei Arglist, bei anfänglicher Unmöglichkeit, bei
Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in sonstigen Fällen zwingender
gesetzlicher Haftung.
Wesentlich sind dabei solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des
Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren
hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
8.5Sofern Dienstleister nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung gemacht
werden kann oder ein Fall der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstigeFälle zwingender gesetzlicher Haftung vorliegen, haftet Dienstleister nur für den typischen
und vorhersehbaren Schaden.
8.6 Die Haftung für mittelbare Schaden und Mangel Folgeschaden ist ausgeschlossen,
sofern sie nicht auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch
Dienstleister, ihre Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruht.
8.7Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche
auf Ersatz von Sachschaden gemäß § 823 BGB.
8.8 Der Kunde haftet Dienstleister für alle Schaden, die dadurch entstehen, dass der Kunde
seine ihm obliegenden Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Der Kunde stellt Dienstleister und ihre Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter nach
dem Produkthaftungsgesetz und anderen drittschützenden Vorschriften frei, es sei denn, der
Anspruch wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich durch Dienstleister oder ihre
Erfüllungsgehilfen verursacht.
9. Gegenseitige Unterrichtung / Geheimhaltung
9.1 Die Parteien werden sich gegenseitig über solche ihnen bekannt gewordene
geschäftliche Vorgänge unverzüglich informieren, welche wesentliche Interessen einer oder
beider Vertragsparteien berühren oder gefährden können.
9.2 Die Parteien dürfen etwaige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen während der
Zusammenarbeit von anderen Vertragspartnern bekannt geworden sind oder bekannt
werden, ohne vorherige schriftliche Einwilligung (§ 183 BGB) der anderen Seite weder
verwerten noch Dritten mitteilen. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung des
Vertrags, solange diese Erkenntnisse nicht allgemein zugänglich sind, es sei denn, die
allgemeine Zugänglichkeit beruht auf einer Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung
durch die jeweilige Partei.
9.3 Die Parteien werden dafür Sorge tragen, dass die Geheimhaltungsverpflichtung auch
durch ihre Mitarbeiter eingehalten wird.
10. Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede, Pfandrecht, Vertragsstrafe und
Preisanpassung bei Mindermenge10.1 Dienstleister ist berechtigt, die vereinbarten Preise einseitig angemessen (§ 315 BGB)
im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungs- und Produktionskosten, Steuern, Lohn-
und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten, Dieselpreise, Maut und Kosten durch
Umweltauflagen sowie Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze,
und/oder öffentliche Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Kosten der vertraglich
vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen
Vertragsabschluss und Vertragserbringung mehr als vier Monate liegen. Dienstleister kündigt
solche Preiserhöhungen grundsätzlich mit einer Vorlaufzeit von 14 Tagen vor Inkrafttreten
an. Stillschweigen gilt hierbei grundsätzlich als konkludentes handeln und wird als Annahme
verstanden. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, wenn die
Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen
der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Leistung
aufgehoben wird. Sollte der Kunde der Preiserhöhung explizit widersprechen, ist
Dienstleister berechtigt, die Leistung ab dem Tag der geforderten Preiserhöhung einzustellen
und den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
10.2 Die Rechnungen werden von Dienstleister wöchentlich erstellt und sind innerhalb von 5
Tagen (ohne Abzug) fällig. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei
Dienstleister oder der Gutschrift auf ihrem Konto. Dienstleister ist berechtigt, Zahlungen Zug-
um-Zug gegen Leistungserbringung zu verlangen. Zahlungen des Kunden können auf
dessen ältere Schulden, Kosten und Zinsen angerechnet werden. Dienstleister wird den
Kunden über die Art der Verrechnung informieren.
10.3 Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so steht Dienstleister das Recht zu,
Leistungen aufgrund von sämtlichen Verträgen mit dem Kunden bis zur vollständigen
Erfüllung zurückzuhalten.
10.4 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder bestehen begründete Zweifel an
der Kreditwürdigkeit des Kunden, so ist Dienstleister, unbeschadet weitergehender
gesetzlicher Rechte, berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Verträgen einzustellen und für
noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder die Leistung von objektiv
angemessener Sicherheiten zu verlangen und im Falle von erfolglosem Verstreichen einer
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist zur Erstattung der durch die
Nichtausführung des Vertrags Dienstleister entstehender Schäden verpflichtet.
10.5 Dienstleister haben wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihr
gegenüber dem Kunden zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in
ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Waren und sonstigen Werten des Kunden. Das Pfand-
und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht hinaus. Dienstleister darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht
wegen Forderungen aus anderen Verträgen mit dem Kunden nur ausüben, soweit diese
unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Kunden die Forderung von Dienstleister
gefährdet.10.6 Ein Zurückbehaltung- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich
solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
10.7 Die vom Kunden im Rahmen des Angebotsprozesses angegebenen
Mengenschätzungen (z. B. Sendungsvolumen oder Lagermengen) dienen als Grundlage für
die Preisgestaltung und Ressourcenplanung von Dienstleister. Der Kunde ist daher
verpflichtet seine Angaben stets wahrheitsgemäß und verbindlich anzugeben. Für
Abweichungen der vom Kunden gemachten Angaben, gelten folgende Regelungen.
10.7.1 Weicht das tatsächlich abgerufene Leistungsvolumen über einen Zeitraum von
mindestens vier aufeinanderfolgenden Wochen um mehr als 20 % nach unten von der
ursprünglich angegebenen Mengenschätzung ab, ist Dienstleister berechtigt, die
vereinbarten Preise mit einer Ankündigungsfrist von 14 Kalendertagen einseitig anzupassen.
Die Preisanpassung erfolgt unter Berücksichtigung der veränderten Mengengrundlage sowie
der tatsächlichen Aufwände und Kosten.
10.7.2 Weicht das tatsächliche Leistungsvolumen über einen Zeitraum von mindestens vier
aufeinanderfolgenden Wochen um mehr als 20 % nach unten von der ursprünglich
angegebenen Mengenschätzung ab, ist Dienstleister zudem berechtigt, eine
Ausgleichszahlung in Höhe von 70 % des auf Basis der ursprünglich angegebenen Mengen
erwarteten Umsatzes für die Differenz zum tatsächlichen Leistungsvolumen zu verlangen.
Die Berechnung erfolgt monatlich rückwirkend.
11. Vertragslaufzeit, Kündigung und Entschädigungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
11.1 Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt mit der Annahme des unveränderten Angebots
durch den Kunden oder des Veränderten Angebots durch Dienstleister und endet mit der
Kündigung durch eine der Parteien.
11.2 Die Vertragslaufzeit sowie die Kündigungsfrist ist aus dem Angebot zu entnehmen, auf
dessen Basis der Vertrag zustande kam. Ist im Angebot keine Regelung der Vertragslaufzeit
oder Kündigungsfrist berücksichtigt, so gilt standardmäßig eine Vertragslaufzeit von 12
Monaten, sowie eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende. Der Vertrag
verlängert sich stillschweigend fortlaufend um weitere 12 Monate, sollte keine der Parteien
eine fristgerechte Kündigung ausüben. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem
Grund bleibt hiervon unberührt.
11.3 Wird die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten, ist Dienstleister
berechtigt, eine Entschädigung in Höhe von 70 % des auf Basis der durchschnittlichen
Abrechnungsvolumina der letzten drei Monate oder, auf Basis des ursprünglich vereinbarten
Leistungsvolumens prognostizierten Abrechnungsvolumens zu verlangen. Maßgeblich ist
stets das höhere Volumen der beiden Berechnungsvarianten.Die Entschädigung wird für die verbleibende Vertragslaufzeit jeweils wöchentlich berechnet
und abgerechnet.
11.4 Die Kündigung bedarf der Textform.
11.5 Nach der Kündigung hat der Kunde Dienstleister unverzüglich mitzuteilen, in welches
Lager etwaige noch vorhandene Ware oder eingehende Retouren zu transportieren sind. Die
Kosten des Transports tragen der Kunde.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Verjährung, salvatorische Klausel
12.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen und Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von Dienstleister.
12.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
12.3 Soweit die ADSp oder Logistik-AGB Anwendung finden, so gelten die dort geregelten
Verjährungsfristen. Im Übrigen richtet sich die Verjährung, soweit in den AGB nicht
ausdrücklich anderes geregelt, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
12.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so
berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich,
in diesem Fall an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame oder durchführbare
Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der entfallenen Bestimmungen
soweit wie möglich entspricht.
Benjamin Schmidt Distribution and Consulting